Allgemeine Geschäftsbedingungen der eutecma gmbh, Binnenhafenstraße 7, 68159 Mannheim
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1.) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(1.2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind grundsätzlich in diesen AGB schriftlich niedergelegt; Angaben in unserer Auftragsbestätigung und individuelle Abreden haben Vorrang vor den AGB.
(1.3.) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern / Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB geschlossen.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
(2.1.) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2.2.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktrittsvorbehalt
(3.1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(3.2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3.3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto (ohne Abzug) bei Lieferung der Kaufsache zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3.4.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3.5.) Wir behalten uns vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
(3.6.) Im Falle einer wesentlichen Verteuerung der Rohstoffe können wir von dem bestätigten Auftrag zurücktreten. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Lieferanten nicht beliefert werden. Den Nachweis des Deckungsgeschäfts erbringen wir auf Anforderung. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit
(4.1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4.2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4.3.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(4.4.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Auftragswerts (Nettopreis aus der Auftragsbestätigung) pro Kalendertag beginnend mit dem mitgeteilten Lieferzeitpunkt bzw. – mangels Mitteilung eines Lieferzeitpunkts – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Kaufsache; insgesamt beträgt die pauschale Entschädigung höchstens 5 % des Auftragswerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4.5.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft bzw. Fixhandelskauf i.S.v. § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4.6.) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4.7.) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4.8.) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
5. Mängelhaftung
(5.1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5.2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5.3.) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5.4.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5.5.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5.6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(5.7.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5.8.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(5.9.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(5.10.) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(5.11.) Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere Rechte nach §§ 439 Abs. 2, 3 BGB und bei Arglist.
6. Gesamthaftung
(6.1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(6.2.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
(7.1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(7.2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7.3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(7.4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7.5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7.6.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7.7.) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7.8.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Retecma
(8.1.) Retecma ist unser Wertstoffkreislauf für die ICECATCH PROTECT-Boxen und -Kühlelemente („Ware“).
(8.2.) Der Besteller kann bei uns erworbene Ware, die beschädigt ist oder für die er keine Verwendung mehr hat, an das nächstgelegene Refreshment- oder Recycling-Center verbringen. Mit dem Verbringen in das Refreshment- oder Recycling-Center rückübereignet der Besteller die Ware an uns, d.h. er überträgt uns den Besitz und das Eigentum an der Ware. Dort wird die Ware zunächst umfassend und vollständig in Hinblick auf die Spezifikations-Parameter überprüft. Erfolgreich geprüfte Ware, die der relevanten Produktspezifikation entspricht, geht in den regulären Verkauf. Ware, die nicht der Produktspezifikation entspricht, wird qualifiziert recycelt und im Anschluss zu Fertigprodukten verarbeitet.
(8.3.) Durch die Nutzung von Retecma erspart sich der Besteller die Kosten für die Entsorgung beschädigter bzw. nicht mehr benötigter Ware und trägt zu einer nachhaltigen Lieferkette bei, u.a. durch die Reduktion von CO₂-Emissionen.
9. CO₂-Kunden-Cockpit
(9.1.) Vertragsgegenstand und Leistungen
(9.1.1.) Wir stellen ausgewählten Kunden einen Zugang zu einem Web-Portal („CO₂-Kunden-Cockpit“) zur Verfügung, in welchem der Kunde seine CO₂-Daten aus seiner Geschäftsbeziehung mit uns und die Anzahl der bei uns erworbenen und an uns rückübereigneten ICECATCH PROTECT-Boxen bzw. -Kühlelemente („Ware“) einsehen kann, die einen Klimanutzen (insb. Reduktion von CO₂-Emissionen) dokumentieren.
(9.1.2.) Der Klimanutzen entsteht durch die Nutzung von Retecma (Ziff. 8) und dem Erwerb von (teilweise) recycelter Ware durch den Kunden.
(9.1.3.) Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Zugangs zum CO₂-Kunden-Cockpit ergibt sich nicht bereits aus der Nutzung von Retecma, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(9.2.) Registrierung und Passwort
(9.2.1.) Wir registrieren den Kunden mit den erforderlichen Kontaktdaten (Firma und E-Mail-Adresse) im CO₂-Kunden-Cockpit. Ergänzend gelten unsere Datenschutzhinweise, abrufbar über unsere Homepage.
(9.2.2.) Der Kunde erhält für den Zugriff auf das CO₂-Kunden-Cockpit eine Kennung und ein Passwort, das er vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern hat.
(9.3.) Pflichten des Kunden, Zahlungsbedingungen und Sperrung
(9.3.1.) Der Kunde verpflichtet sich, das im Rahmen der gesonderten Vereinbarung geregelte monatliche oder jährliche Nutzungsentgelt („Zahlungsrate“) für die Nutzung des CO₂-Kunden-Cockpits an uns zu zahlen.
(9.3.2.) Die Zahlungsraten sind je nach Vereinbarung monatlich bzw. jährlich im Vo-raus bis zum 3. Werktag des beginnenden Monats / Jahres und bei Neu-kunden am Tag des Vertragsschlusses fällig. Fällige und bezahlte Zahlungsraten für nicht genutzte Monate (z. B. aufgrund von Kündigung) werden erstattet.
(9.3.3.) Wir sind zur Sperrung des Zugangs zum CO₂-Kunden-Cockpit berechtigt, wenn der Kunde mit mindestens einer Zahlungsrate in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er mit mehreren Zahlungsraten teilweise in Verzug ist, die in ihrer Summe einer ganzen Zahlungsrate entsprechen. Die Sperrung wird von uns unter Fristsetzung angekündigt. Eine Entsperrung nach Zahlung erfolgt in der Regel nach einem Werktag nach Zahlungseingang.
(9.4.) Kündigung
(9.4.1.) Der Vertrag über die Nutzung des CO₂-Kunden-Cockpits kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(9.4.2.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(10.1.) Ist der Bestellter bzw. Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mannheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers bzw. Kunden zu erheben.
(10.2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(10.3.) Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gilt Mannheim.
11. Schlussbestimmungen (Schriftform, Salvatorische Klausel)
(11.1.) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.
(11.2.) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.